Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Mini-Jobs

Ab Januar 2015 wird der gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Foto: Avery Zweckform/akz-oAb Januar 2015 wird der gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Foto: Avery Zweckform/akz-o
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akz-o Zum 1. Januar 2015 wurde der neue gesetzliche Mindestlohn in Deutschland eingeführt. Beschäftigte verdienen dann mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde, ganz gleich, ob sie ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausführen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Branchen, wobei es für einige Übergangsfristen bis Ende 2017 gibt. Heißt es spätestens dann Mindestlohn ohne Ausnahmen? Nicht ganz. Auszubildende und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind von den gesetzlichen Mindestlohnvorgaben ausgeschlossen, für Praktikanten gelten besondere Regelungen. Und Langzeitarbeitslose, die unmittelbar nach der Arbeitslosigkeit wieder ins Arbeitsleben einsteigen, dürfen in den ersten sechs Monaten weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde verdienen. Wichtig: In Branchen, in denen ein tariflich ausgehandelter Mindestlohn von mehr als 8,50 Euro brutto pro Stunde gilt, ist weiterhin der höhere Stundenlohn maßgebend. Arbeitsverträge, die bereits geschlossen sind, gelten auch weiterhin. Durch die neuen gesetzlichen Mindestlohnvorgaben müssen Arbeitgeber den Lohn aber auf 8,50 Euro pro Stunde anheben.

Der Mindestlohn gilt auch für Mini-Jobs, zumindest, wenn die Beschäftigten volljährig sind. Das kann Konsequenzen mit sich bringen. Beispiel: Ein Beschäftigter hat vor dem 1. Januar 2015 sechs Euro pro Stunde verdient und 75 Stunden pro Monat gearbeitet, um am Monatsende auf einen Verdienst von 450 Euro zu kommen. Arbeitet er ab dem 1. Januar 2015 weiterhin 75 Stunden pro Monat, würde er aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns 637,50 Euro brutto verdienen. Sein Monatslohn würde die Mini-Job-Grenze übersteigen, seine Tätigkeit wäre entsprechend sozialversicherungspflichtig. Um weiterhin als Mini-Jobber beschäftigt sein zu können, muss er entsprechend weniger Stunden arbeiten. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dies zu beachten. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 detaillierte Stundenaufzeichnungen auch für Mini-Jobber führen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Mini-Jobber in Privathaushalten. Arbeitgeber müssen die Aufzeichnungen mindestens im Wochentakt führen und die Unterlagen aufbewahren – maximal zwei Jahre.

Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer mit vorgedruckten Formularen für den Stundennachweis sowie für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, zum Beispiel von Avery Zweckform. Weitere Informationen unter www.avery-zweckform.eu. Der Hersteller aktualisiert die Formulare regelmäßig und die Vordrucke werden von Rechtsexperten geprüft.

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